Ab sofort gilt im THERAVERSUM FFP2 Maskenpflicht

Beson­dere Schutz­maß­nah­men zur Ver­hin­derung der Ver­bre­itung der Coro­n­avirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unab­hängig von ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite bei saison­al hoher Dynamik

(1) 1 Unab­hängig von ein­er durch den Deutschen Bun­destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest­gestell­ten epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite gilt zur Ver­hin­derung der Ver­bre­itung der Coro­n­avirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleis­tung der Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitssys­tems oder der son­sti­gen kri­tis­chen Infra­struk­turen in der Zeit vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 7. April 2023.

5. die fol­gen­den Ein­rich­tun­gen dür­fen von Patien­ten und Besuch­ern nur betreten wer­den, wenn sie eine Atem­schutz­maske (FFP2 oder ver­gle­ich­bar) tragen:

b) Prax­en son­stiger human­medi­zinis­ch­er Heilberufe …

Eine Atem­schutz­maske (FFP2 oder ver­gle­ich­bar) oder eine medi­zinis­che Gesichts­maske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getra­gen wer­den von

  • Kindern, die das sech­ste Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben,
  • Per­so­n­en, die ärztlich bescheinigt auf Grund ein­er gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung, ein­er ärztlich bescheinigten chro­nis­chen Erkrankung oder ein­er Behin­derung keine Atem­schutz­maske oder medi­zinis­che Gesichts­maske tra­gen kön­nen, und
  • gehör­losen und schw­er­höri­gen Men­schen und Per­so­n­en, die mit ihnen kom­mu­nizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Für unsere Mitar­beit­er arbeit­en wir nach unserem Hygiene- und Testkonzept und den Aufla­gen der Beruf­sgenossen­schaft.